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   OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19   

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OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19 (https://dejure.org/2019,25739)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.07.2019 - 5 ME 127/19 (https://dejure.org/2019,25739)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 5 ME 127/19 (https://dejure.org/2019,25739)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2013 - 5 ME 220/13

    Erforderlichkeit einer unabhängig vom Einzelfall bestehende Planung zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Denn der Gesetzgeber hat mit § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung im Interesse einer wirksamen Flexibilisierung des Ruhestandseintritts einen gebundenen Anspruch geschaffen, mit dem die Rechtsposition von Beamten, die ihre Dienstzeit insbesondere aus persönlichen Gründen verlängern möchten, gestärkt werden sollte (LT-Drs. 16/3207, S. 138; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).

    Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn. 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6).

    Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, welche typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 11).

    Der Begriff des "Darlegens" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14).

    Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 - Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14), an der es hier fehlt.

  • VG Meiningen, 25.06.2015 - 1 K 82/15

    Anspruch auf vorzeitige Versetzung eines Lehrer in den Ruhestand - Auslegung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Juni 2015 (- 1 K 82/15 Me -, juris) habe die Auslegung einer Norm über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag eines Beamten in Thüringen betroffen.

    Soweit sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (S. 1) auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Juni 2019 (- 1 K 82/15 Me -, juris) beruft, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Der Begriff des "Darlegens" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2011 - 5 ME 43/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors gegen seinen Dienstherrn auf Hinausschieben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Bei dem Merkmal der dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 6 B 522/12

    Anspruch eines Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen auf Hinausschieben des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn. 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2013 - 4 S 648/13

    Zur Dokumentationspflicht entgegenstehender dienstlicher Interessen bei Anspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn. 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19
    Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.233,84 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5; die Anlage 5 ist mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1. März 2019 geändert worden und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich [vgl. entsprechend zum Bundesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 5 ME 150/18 -]).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 5 ME 5/21
    Diese Norm ist zwar als Ermessensvorschrift ausgestaltet, verlangt aber wie der in § 26 Abs. 1 Satz 1 NBG statuierte gebundene Anspruch tatbestandlich, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes "dienstliche Interessen nicht entgegenstehen" (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3).

    19 Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021 - 5 ME 20/21 -, juris Rn. 12), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 12; vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn. 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift.]).

    Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG - "unter den gleichen Voraussetzungen" - verdeutlicht, dass auch die in Satz 2 geforderten "dienstlichen Interessen" ein erhebliches Gewicht wie nach Satz 1 haben müssen, um den grundsätzlich eingeräumten Rechtsanspruch hindern zu können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3).

    Dabei ist zu beachten, dass nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses genügt; erforderlich ist vielmehr eine verfestigte organisatorische und personelle Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 - Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 4).

    22 Entgegenstehende dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, die der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]; Beschluss vom 23.2.2021, a. a. O., Rn. 16 bis 18 [Umstrukturierung und Personalplanung in Bezug auf eine bestimmte Ermittlungsgruppe bei einer Polizeiinspektion sowie Umstrukturierung in Bezug auf den Bereich der Kriminalinspektionen der regionalen Polizeidirektionen]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19

    Dienstliches Interesse; entgegenstehendes dienstliches Interesse

    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3 [zu § 36 NBG]).

    Ist indes mit dem "Entgegenstehen dienstlicher Belange" ein negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Regelfall und es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die im Einzelfall das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalls begründen (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2016 - 1 B 471/16 -, juris Rn. 15 [zu § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 4 [zu § 36 NBG]).

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 5 ME 20/21

    Dienstliches Interesse; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Ruhestand

    Bei dem Begriff des (entgegenstehenden) dienstlichen Interesses, der das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung bezeichnet, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 -), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 3; Beschluss vom 10.6.2020 - 5 ME 46/20 - vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20.12.2017 - 4 S 2759/17 -, juris Rn 7 [zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift]).

    Entgegenstehende dienstliche Interessen können insbesondere darin liegen, dass die Aufgaben, die der Betreffende wahrnimmt, oder die entsprechende Planstelle wegfallen sollen (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - [Herabstufung des von einem Beamten innegehabten Dienstpostens]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [Auflösung und Zusammenlegung von Revierförstereien]) oder die Aufgabenwahrnehmung auch ohne den Betreffenden gesichert ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn 6 ff. [zur Sicherung der Unterrichtsversorgung an der entsprechenden Schule]).

    Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des jeweiligen Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, die - wie hier im Falle des Antragstellers - typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23

    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet ( Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.6308

    Erfolglose Klage wegen Dienstzeitverlängerung

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (NdsOVG, B.v. 31.7.2019 - 5 ME 127/19 - juris Rn. 3).
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